Blog Neuerungen bezüglich «Bauen in lärmbelasteten Gebieten»: Neue Voraussetzungen nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung
Neuerungen bezüglich «Bauen in lärmbelasteten Gebieten»: Neue Voraussetzungen nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung
8 juillet 2026
Das Bauen von Wohnraum unter Einhaltung der Lärmschutzvorgaben ist in lärmbelasteten Gebieten oft anspruchsvoll. Da Lärm nachweislich gesundheitsschädlich ist und die bisherige Regelung teilweise nicht eingehalten werden konnte, wurden etliche Wohnbauprojekte bisher nicht realisiert. Auf Basis des bisherigen Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutzverordnung (LSV) liessen sich häufig keine ausreichenden Lösungen für einen rechtskonformen Schallschutz finden. Bislang mussten die Immissionsgrenzwerte an sämtlichen Fenstern lärmempfindlicher Räume eingehalten werden. War dies nicht möglich, konnte ein Bauvorhaben nur mit einer Ausnahmegenehmigung bewilligt werden.

Bildquelle: KI-generiert (symbolische Darstellung)
Seit dem 1. April 2026 sind Änderungen des USG und der LSV in Kraft. Diese schaffen neue Möglichkeiten für den Schallschutz und damit auch für die Bewilligung von Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten.
Neuer 3-stufiger Prozess für den Baubewilligungsentscheid
Stufe 1: Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
Werden die Immissionsgrenzwerte eingehalten, ist eine Baubewilligung möglich.
Stufe 2: Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit verhältnismässigen Massnahmen
Können die Immissionsgrenzwerte durch verhältnismässige Massnahmen eingehalten werden (USG Art. 22 Abs. 1), ist ebenfalls eine Baubewilligung möglich. Ob eine Massnahme verhältnismässig ist, wird im Einzelfall anhand der Vollzugshilfe 2.30 des Cercle Bruit oder der kantonalen Vollzugspraxis beurteilt.
Stufe 3: Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, kann eine Baubewilligung erteilt werden, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gemäss USG Art. 22 Abs. 2 erfüllt ist:
- Die Wohneinheit verfügt über eine kontrollierte Wohnraumlüftung in Kombination mit einem Kühlsystem oder mindestens einem lärmempfindlichen Raum mit einem Fenster, bei dem der Immissionsgrenzwert eingehalten wird.
- Bei mindestens 50 % der lärmempfindlichen Räume gibt es ein Fenster, bei dem der Immissionsgrenzwert eingehalten wird.
- Jede Wohneinheit verfügt über mindestens einen lärmempfindlichen Raum mit einem Fenster, an dem der Immissionsgrenzwert eingehalten wird. Zusätzlich muss ein privater Aussenraum vorhanden sein, an dem der Immissionsgrenzwert ebenfalls eingehalten wird.
Sind die Voraussetzungen von Stufe 3 erfüllt, kann die Vollzugsbehörde den baulichen Mindestschutz gegen Aussen- und Innenlärm angemessen und verhältnismässig verschärfen.
Mehr Möglichkeiten – aber auch höhere Anforderungen an die Planung
Die Änderungen eröffnen neue Perspektiven für die Entwicklung von Wohnraum in lärmbelasteten Lagen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die frühzeitige lärmtechnische Planung und die sorgfältige Nachweisführung im Baubewilligungsverfahren. Eine fundierte Beurteilung der Lärmsituation wird damit noch wichtiger, um Projekte effizient und rechtssicher umzusetzen.
Neosys unterstützt Bauherrschaften, Architekturbüros, Generalplaner und Investoren bei sämtlichen Fragestellungen rund um den Lärmschutz.
Von der lärmtechnischen Vorabklärung über detaillierte Lärmgutachten bis hin zur Begleitung im Bewilligungsverfahren sorgen wir dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die neuen Möglichkeiten optimal genutzt werden können. Dank unserer Erfahrung in den Bereichen Akustik und Schallschutz entwickeln wir praxisorientierte Lösungen, die sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den Anforderungen moderner Bauprojekte gerecht werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der lärmtechnischen Beurteilung oder einem Lärmgutachten Ihres Projekts, sowie im Verfahren zur Baubewilligung.

Ihre Ansprechperson:
Thomas Selmair, Umweltingenieur FH, Lärm, Energie, CO₂-Reduktion & Kompensation
Ihre Neosys AG
08.07.2026