Störfallvorsorge
Bei Lagermengen oberhalb klar festgelegter Mengenschwellen müssen Betriebe die von diesen Stoffen ausgehenden Gefahren und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen in einem so genannten Kurzbericht zuhanden der Vollzugsbehörden dokumentieren. Der Betriebsinhaber muss den Kurzbericht ergänzen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder relevante neue Erkenntnisse vorliegen.
Kommt die Behörde nach Prüfung des Kurzberichts zum Schluss, dass eine schwere Schädigung von Mensch und/oder Umwelt nicht ausgeschlossen werden kann, verfügt sie eine Risikoermittlung.
Wir klären für Sie ab, ob Ihr Betrieb der Störfallverordnung untersteht, und unterstützen Sie bei der Erstellung von Kurzberichten und Risikobeurteilungen gemäss Störfallverordnung.