Blog Totalrevision der Bauarbeitenverordnung

Totalrevision der Bauarbeitenverordnung

24.11.2020

Schon 15 Jahre ist es her, als die aktuelle Bauarbeitenverordnung (BauAV) in Kraft getreten ist. Seither hat sich der Stand der Technik stetig weiterentwickelt und somit auch die Vorschriften im Bauwesen. Mit der Totalrevision der BauAV soll der Stand der Technik in die Verordnung einfliessen und somit die Praxis wiedergeben. Was heisst das für Ihr Unternehmen? Welcher Handlungsbedarf besteht? All das und weitere Informationen gibt es hier in unserem Neosys-Blog.

Bildquelle: Suva

Das Herzstück eines Unternehmens sind die Mitarbeitenden. Ohne die Mitarbeitenden ist ein Tagesgeschäft nicht denkbar. Das Tagesgeschäft birgt viele Gefahren und an diesem Punkt kommt die Arbeitssicherheit ins Spiel. Schützen Sie Ihr wichtigstes Gut in Ihrem Unternehmen? Die Menschen, welche tag täglich für Sie oder mit Ihnen arbeiten? Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Ihre Mitarbeitenden genügend Schützen? Kein Problem – kein Mensch kann alles wissen. Für die Unterstützung der Verantwortlichen gibt es viele Experten und Expertinnen, welche Ihnen zur Verfügung stehen. So auch das Neosys-Team. Die Aufgaben von Personen, welche mit dem Thema des Arbeitsschutzes beauftragt wurden, bestehen darin, die Einhaltung von geltenden Vorschriften sicherzustellen und nach Bedarf auch weitere zu erlassen resp. umzusetzen.

Und eine solche Vorschrift ist im Bauwesen mit der Bauarbeitenverordnung gegeben.

Was ist die BauAV und warum wurde diese revidiert?

Die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten kurz BauAV oder Bauarbeitenverordnung mit der SR. Nr. 832.311.141 legt fest, welche Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/-innen bei Bauarbeiten getroffen werden müssen. Die aktuelle BauAV aus dem Jahre 2005 weist in verschiedenen Bestimmungen einen Revisionsbedarf auf, da sich der Stand der Technik zum Teil wesentlich weiterentwickelt hat. Zudem sind auch einige Anforderungen neu in Normen geregelt. Auch wurde über die Jahre herauskristallisiert, dass gewisse Punkte in der BauAV zu wenig präzise formuliert wurden. Das heisst, dass Unklarheiten in der Umsetzung herrschen. Entsprechend hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2017 dem Bundesrat einen Antrag zur Änderung der BauAV unterbreitet. Diese Änderungen sind nun so umfassend, dass über die Hälfte aller bestehenden Artikel der aktuellen Bau-AV überarbeitet oder angepasst werden sollen. Entsprechend ist eine Totalrevision der Verordnung vorgesehen.
Was ist mit der Revision der BauAV neu?

Im nachfolgenden listen wir einige der Neuerungen auf. Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren. Auch erarbeiten wir für Sie mit Lexplus eine Übersicht aller für Sie relevanten Gesetze, Verordnungen und Stand der Technik-Dokumente. Mit der Online-Gesetzesdatenbank Lexplus sind Sie immer auf dem neusten Stand und können die Gesetzeskonformität in Ihrem Unternehmen sicherstellen!

Einige Neuerungen der BauAV:

  • Neu muss für jede Baustelle ein schriftliches Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept aufgestellt werden. In diesem müssen auch die Vorgaben der Behörden des Bundes und der Kantone in Bezug auf Naturgefahren berücksichtigt werden.
  • Neu wird die Definition von Warnkleider von der Norm EN ISO 20471 übernommen.
  • Neu müssen geeignete Arbeitsmittel bereits ab einem Niveauunterschied von 0.5 m eingesetzt werden. (Bislang war es ab 1 m)
  • Kunstbauten wie Brücken und Dämme dürfen nur noch mit Fahrzeugen oder Baumaschinen befahren werden, wenn die Tragfähigkeit von einem/r Fachingenieur/-in nachgewiesen und beschildert ist.
  • Damit verhindert werden kann, dass Fahrzeuge abstürzen, müssen neu an Fahrbahnen mit Absturzgefahren wirksame Leitplanken oder Radabweise montiert werden.
  • Die richtige Handhabung von Anstell- und Bockleitern wird neu gemäss der SN EN Norm 131-3 geregelt.
  • Neu sind alle Absturzhöhen ab 2 m gegen Absturz zu sichern.
  • Die Geländerhöhe von mindestens 1 m gilt als Stand der Technik und ist in jedem Falle ein-zuhalten.
  • Holzgerüste sind neu verboten. (Arbeitsgerüste aus vertikal tragenden Holzstangen)
  • Es gibt noch viele weitere Neuerungen mit der Revision der BauAV. Weitere Informationen erhalten alle unsere Kunden von Lexplus, direkt in Lexplus, wie auch in den halbjährlichen Newslettern. Natürlich werden wir auch wieder an unserem Paragraphenapéro weitere ausführliche Auskünfte über die Gesetzesänderungen präsentieren.

Das Neosys Team steht Ihnen für alle Fragen rund um die Themen des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und der nachhaltigen Entwicklung zur Verfügung.

24.11.2020
Yannic Rütti