Wirksames Gefahrgutmanagement durch die externen GGB von Neosys
31.05.2023
Aktuell betreut unser 7-köpfiges GGB-Team mehr als 50 externe GGB-Mandate. Die Vielfalt unserer GGB-Kunden reicht von Galvanikbetrieben über Tanklager und Spitäler bis zu Werkhöfen von Bauunternehmen.
Wer muss einen GGB ernennen?
Egal ob Sie ein industrieller Betrieb, ein KMU oder ein Handelsunternehmen sind – sobald Sie gefährliche Güter oberhalb der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen pro Beförderungseinheit entladen, versenden oder transportieren, sind Sie der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) unterstellt und benötigen einen GGB. Ihr GGB kann eine Unternehmensangehörige oder eine externe Fachperson sein. Die Voraussetzungen sind lediglich, dass ein gültiger Ausbildungsnachweis vorliegt und eine offizielle Meldung beim Kanton gemacht wird.
Wo liegt die Herausforderung?
Insbesondere Betriebe, die erstmals mit den Vorschriften des Gefahrgutrechts für Strasse und Schiene konfrontiert sind, empfinden die Herausforderung als immens, dem sehr umfassenden Regelwerk die relevanten Informationen zu entnehmen und anzuwenden. Dazu kommt die Aufgabe, sich stetig weiterzubilden. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, dass Schutzmassnahmen im Betrieb umgesetzt und die Vorschriften eingehalten werden.
Das Herzstück des Gefahrgutmanagements ist das sehr umfassenden ADR (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse). Die Schweiz und 53 weitere Staaten haben das Abkommen unterzeichnet. Das Pendant für den Gütertransport auf der Schiene ist das RID. Für Transportmittel auf Gewässern und in der Luft kommen die Regelwerke IMDG und IATA zum Tragen. In der Schweiz setzt die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621) das ADR in Kraft. Daneben behandelt das SDR bestimmte nationale Besonderheiten, wie den Baustellentank (SDR, Anh. 1) oder die Tunnels, durch welche keine Gefahrguttransporte erlaubt sind (SDR, Anh. 2).
Wo steht ein Gefahrgutbeauftragter im Gefahrgut-Prozess? Die Gefahrgut-Prozesse umfassen das Verpacken, Befüllen, Versenden, Beladen, Entladen und Befördern von gefährlichen Gütern auf Strasse, Schiene, Gewässern oder in der Luft.
Das ADR/ RID definiert die Sicherheitspflichten der wichtigsten Beteiligten (s. ADR, Art. 1.4.2 und 1.4.3). Auf Basis dieser detaillierten Bestimmungen können die einzelnen Prozesse auf sichere Art und Weise gestaltet werden. Entscheidend ist, dass die Schnittstellen zwischen den einzelnen Akteuren bekannt sind und reibungslos funktionieren. Bestehende Gefahren müssen antizipiert und mit effektiven Sicherheitsmassnahmen kontrolliert werden, damit das übergeordnete Ziel, Schäden an der Umwelt, an Personen oder an Infrastruktur zu verhindern, erreicht wird. Tritt dennoch ein Ereignisfall ein, gilt es, das Schadensausmass zu minimieren.
In der Regel wirken sowohl beim KMU als auch beim Industriekonzern mehrere Mitarbeitende oder Abteilungen direkt und indirekt an den Gefahrgutprozessen mit. Damit das Zusammenspiel gelingt, muss der GGB seine Schlüsselrolle wahrnehmen. Selbstverständlich gehört dazu, die Einhaltung aller Vorschriften im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beaufsichtigen. Dies gewährleistet das grösstmögliche Mass an Sicherheit. Das alles funktioniert dank entsprechender Instruktionen und Schulung aller am Gefahrgut-Prozess Beteiligten. Da in der Person des GGB in der Regel auch die grösste Fachkompetenz in Gefahrgutprozessen im Betrieb vorhanden ist, bietet es sich an, dass die Ausbildung durch die GGB erfolgt.
Sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit Gefahrgut innerhalb eines Kalenderjahrs werden durch den GGB schriftlich in Form eines Jahresberichts dokumentiert und der Geschäftsleitung zugestellt (s. ADR, Art. 11).
Was sind die Vorteile des internen GGB?
Es gibt Argumente, die dafürsprechen, den GGB unternehmensintern zu besetzen. Allen voran, die räumliche Nähe und Kenntnis des Betriebs und seiner Prozesse wie auch der Kolleginnen und Kollegen. Bei Fragen oder in heiklen Situationen ist die Fachperson schnell vor Ort und kann reagieren. Gefahrgutbewegungen können stichprobenweise persönlich überwacht werden. Sinnvoll ist ebenfalls, dass im Unternehmen Fachkompetenz im Bereich gefährliche Güter vorhanden ist. Allerdings sind die Anforderungen an eine GGB nicht zu unterschätzen. Zum Fachwissen, das immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden muss, kommen Durchsetzungsvermögen und Zeit. Aus dieser Konstellation erklärt sich, dass zum erfolgreichen Gelingen weitaus mehr notwendig ist als eine erfolgreich absolvierte GGB-Ausbildung. Je nach Umfeld ist es für interne Personen gar nicht so einfach, die Prozesse zu optimieren, welche ihre Kolleginnen und Kollegen betreffen. Auch die Gewöhnung an ein Arbeitsumfeld kann in gewissem Masse blind machen für Gefahren und gefährliche Handlungen. Nicht zu unterschätzen ist auch die Arbeitszeit, die aufgewendet werden muss, um diese Aufgabe sorgfältig zu erfüllen. Möglicherweise fehlt daraufhin genau diese Zeit für eine andere Sache. Kündigt sich das kantonale Umweltamt oder eine andere Behörde zu einer Begehung oder einem Audit an, möchte sich jeder Betrieb verantwortungsvoll und rechtskonform präsentieren. Funktionierende Gefahrgut-Prozesse, eine lückenlose Dokumentation und ein kompetenter GGB erweisen sich in dieser Situation als Vorteil.
Ist Outsourcing das passende GGB-Modell für Ihren Betrieb? Für Betriebe, die der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) unterstellt sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine externe GGB zu beauftragen. Wie auch bei einer internen Ernennung ist es notwendig, den Kanton innerhalb von 30 Tagen zu informieren und der zuständigen Vollzugsstelle einen gültigen Schulungsnachweis der neuen GGB vorzulegen (s. GGBV, Art. 7). Informiert werden muss auch unternehmensintern, damit alle Personen, die direkt oder indirekt in den Gefahrgutprozess involviert sind, wissen, wer ihre GGB ist. Im Rahmen von internen Gefahrgut-Audits, Schulungen und Instruktionen kommt es auch zu persönlichen Begegnungen und zur Zusammenarbeit. Für externe Gefahrgutbeauftragte stellt sich, da sie nicht permanent vor Ort sein können und auch nicht jeden Gefahrgutumschlag selbst beaufsichtigen können, die Frage, wie sämtliche Gefahrgutprozesse überwacht werden können. Als probates Mittel haben sich Checklisten erwiesen, die beim Gefahrgutumschlag durch die involvierten Personen ausgefüllt, unterschrieben und vom GGB eingesehen werden.
Weitere Pluspunkte für die Ernennung externer Personen sind das hohe Mass an Professionalität, die langjährige Erfahrung und die Fachkompetenz. Eine Aussensicht kann sich ebenfalls als Bereicherung erweisen, z.B. was die Eignung des Güterumschlagplatzes oder der Lagerorte für Sonderabfälle angeht. Einer externen Person kommt in dieser Aufgabe weiterhin entgegen, dass fachliche Autorität und Rollen mancherorts eher wahrgenommen und akzeptiert werden, wenn die Akteurin von aussen kommt; das Gefahrgutaudit hat einen offizielleren Charakter, wenn es durch eine externe Person durchgeführt wird. Nicht zuletzt kann es sich für Betriebe im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen, die zu entstehenden Aufwände durchzurechnen. Möglicherweise entstehen sogar weniger Kosten durch eine versierte externe Fachperson, die auf Mandatsbasis angestellt wird. Eine interne GGB muss ausgebildet werden und in regelmässigen Abständen an Weiterbildungen teilnehmen. Dies kostet Zeit und Geld, welche unter dem Strich für andere Aufgaben fehlen.
Kennen Sie schon das neue ADR?
Das ADR/RID erscheint im 2-Jahres-Rhythmus. Die neue Version ist seit Januar 2023 in Kraft. Die allgemeine Übergangsfrist für die Vorgaben des alten ADR 2021 wird am 30. Juni auslaufen. Die Neuerungen betreffen z. B. Kältemaschinen und Wärmepumpen (Sondervorschriften 119 und 291), Lithium-Ionen-Batterien in Beförderungseinheiten (UN 3536, Sondervorschrift 389) oder spezifische Gefahrstoffe wie Buten (UN 1012, Sondervorschrift 398) und Cobaltdihydroxid-Pulver (neue UN 3550). Höchste Zeit, sich mit den Änderungen vertraut zu machen – eine Aufgabe sowohl für die unternehmensinternen wie auch die externen GGB.
Ihre Neosys AG
31.05.2023
Barbara Morasch