Blog Totalrevision des öffentlichen Beschaffungsrechts (BöB / VöB)

Totalrevision des öffentlichen Beschaffungsrechts (BöB / VöB)

25.11.2020

Ab dem 1.1.2021 ist das neue Bundesgesetz über die öffentliche Beschaffung (BöB) wie auch die dazugehörige Verordnung (VöB) in Kraft getreten.

Die Gesetzesrevision führt zu Veränderungen in der öffentlichen Beschaffung. Im neuen BöB steht im Art. 2 unter anderem, dass öffentliche Mittel wirtschaftlich, volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltig eingesetzt werden sollen. Bisher war lediglich von wirtschaftlich die Rede.

Ist Ihr Unternehmen auf die Änderung des öffentlichen Beschaffungsrechts vorbereitet? Kennen Sie die neuen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen Ihres Unternehmens? Kennen Sie als Gemeinde die neuen Bestimmungen für eine Submission? Verlieren Sie nicht den Anschluss!

Am 21. Juni 2019 haben National- und Ständerat die Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) verabschiedet. Eine Inkraftsetzung wird per 1. Januar 2021 angestrebt. Dies führt zu neuen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, bei Beschaffungen neue Zuschlagskriterien zur stärkeren Berücksichtigung der Nachhaltigkeit der angestrebten Beschaffung zu benutzen. Gleichzeitig haben die Unternehmen, welche Produkte und Dienstleistungen liefern, neue Chancen in diesem Bereich ihre nachhaltigen Produkte und Dienstleistungen anzubieten. Zusätzlich sind neu auch Massnahmen gegen Korruption prioritär zu behandeln. So muss als Lieferant der Nachweis erbracht werden, dass alle erforderlichen und zumutbaren Anti-Korruptionsmassnahmen im Betrieb ergriffen wurden.

Man spricht auch von einem Paradigmenwechsel im öffentlichen Beschaffungsrecht.

Was ist das BöB und warum wurde dieses revidiert?

Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) mit der SR. Nr. 172.056.1 legt fest, welche Verfahren für die Vergabe von Aufträgen in welcher Form und mit welchen Einschränkungen angewendet werden müssen. So soll vor allem die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen gewährleistet werden. Das Gesetz ist grundsätzlich für die Institutionen des Bundes anwendbar. Für die Kantone existiert eine sogenannte Interkantonale Vereinbarung (IVöB). In dieser werden die Spielregeln für die Kantone festgelegt. Die Kantone selbst erstellen darauf basierend noch kantonale Leitfäden oder kantonale Verordnungen, so z.B. der Leitfaden Submission des Kantons Solothurn. Diese Leitfäden sind dann eine entsprechende Hilfestellung für die Beschaffung auf der Stufe der Gemeinden / Städten. Das heisst, dass sich Gemeinden bei Ihren Beschaffungen an den jeweiligen Leitfäden oder der IVöB orientieren müssen. Auslöser für die Revison waren die Änderung am internationale Abkommen der WTO über öffentliche Beschaffung (GPA 2012), dass die Schweiz ratifiziert hat, sowie die Harmonisierungsbestrebungen zwischen Bund und Kantonen.

Was ist neu und was sind Auswirkungen für Gemeinden und Unternehmen?

Im nachfolgenden listen wir einige der Neuerungen auf, die wir als relevant erachten. Falls Sie mehr wissen möchten, können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren.

Durch die langjährige Erfahrung der Neosys Experten und die enge Zusammenarbeit mit fortschrittlichen Gemeinden und Unternehmen, können auch Sie profitieren!

Einige Neuerungen auf einen Blick:

  • Im Art. 2 wird neu als Zweck nicht nur der wirtschaftliche, sondern auch der volkswirtschaftliche, ökologische und sozial nachhaltige Einsatz der öffentlichen Mitteln verlangt.
  • Neu wird dem vorteilhaftesten Angebot der Zuschlag gegeben und nicht mehr dem «wirtschaftlich günstigsten Angebot»
  • Die Teilnahmebedingungen wurden präzisiert, so muss ein Lieferant z.B. die Gesetzeskonformität und die Lohngleichheit nachweisen können.
  • Neuer Schwerpunkt gegen unzulässige Wettbewerbsabrede und Korruption.
  • Auftraggeber müssen Massnahmen gegen Interessenskonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption treffen. Ergo muss der Anbieter demnach alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Korruption zu verhindern.
  • Neu gibt es die Möglichkeit für elektronische Auktionen.
  • Mehrfachbewerbungen von Subunternehmen oder Bietergemeinschaften sind neu nur noch erlaubt, wenn in der Ausschreibung explizit zugelassen.
  • Strafen und Sanktionen wurden präzisiert (bis zu 5 Jahren Ausschluss bei Verletzung folgender Bestimmungen):
  • Anti-Korruptionsbestimmungen,
  • Bestimmungen zu Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen,
  • Bestimmungen zur Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit
  • Umweltrecht oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
  • Aus der Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts ergeben sich viele weitere Änderungen, die die Beschaffenden selber (Gemeinden, Städte etc.) oder auch die Anbieter betreffen. Neosys bietet Schulungen, Tools und massgeschneiderte Unterstützung für alle Betroffenen. Kontaktieren Sie uns um gemeinsam Lösungen für die effiziente, gesetzeskonforme und nachhaltige Gestaltung Ihrer Beschaffungsprozesse zu besprechen.

Das Neosys Team steht Ihnen für alle Fragen rund um die Themen des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und der nachhaltigen Entwicklung zur Verfügung.

25.11.2020
Yannic Rütti