Lagerung von Spraydosen – sicher und konform
13.08.2025
Spraydosen sind aus dem beruflichen Alltag nicht wegzudenken. Ob in Werkstätten, Produktionsbetrieben, im Handel oder in der Logistik, Spraydosen sind allgegenwärtig und die darin enthaltenen Produkte erfüllen vielfältige Aufgaben, etwa als Rostlöser, Schmiermittel, Farben oder Klebstoffe. Doch trotz ihrer praktischen Handhabung bergen sie erhebliche Gefahren, insbesondere bei unsachgemässer Lagerung. Wir beleuchten die wichtigsten rechtlichen und technischen Anforderungen für die sichere Lagerung von Aerosoldosen in der Schweiz und geben konkrete Empfehlungen.

Gefahrenpotenzial
Der Inhalt von Aerosoldosen ist selten harmlos. Enthalten sind meist brennbare Treibmittel wie Propan, Butan, Isobutan oder Dimethylether. Dabei handelt es sich um hochentzündliche Gase, die das Brandrisiko erheblich erhöhen. Hinzu kommen in vielen Spraydosen leichtentzündliche Flüssigkeiten wie Aceton, n-Butylacetat, Xylol oder Ethanol, die das Gefahrenpotenzial zusätzlich steigern. Neben den physikalischen Gefahren wie Entzündbarkeit, Bersten infolge Hitzeeinwirkung und natürlich der Explosionsgefahr, bestehen auch erhebliche Gesundheitsgefahren. Das Einatmen von Dämpfen kann zu allergischen Reaktionen oder Augenreizungen führen und kann, je nach Inhaltsstoff, sogar krebserregend sein. Einige Spraydosen enthalten zudem Inhaltsstoffe, die eine Gefahr für Gewässer und Wasserorganismen darstellen. Die GHS-Piktogramme auf den Etiketten geben Auskunft über die Gefahren, die von den jeweiligen Produkten ausgehen.

Abbildung: Typische GHS-Piktogramme, wie sie auf den Etiketten von Spraydosen zu sehen sind.
Rechtlicher Rahmen in der Schweiz
Die gesetzlichen Vorgaben zur Lagerung von Aerosoldosen in der Schweiz sind nicht in einem einzigen Regelwerk zusammengefasst, sondern ergeben sich mehreren Vorschriften und Empfehlungen. Generische Anforderungen an die Aerosolpackungen, verwendete Treibgase, Beförderung und Lagerung sind in der „Verordnung des EDI über Aerosolpackungen“, SR 817.023.61 zusammengefasst. Massgebend im Zusammenhang mit der Lagerung sind insbesondere die VKF-Brandschutzrichtlinien, allen voran die Richtlinie 26-15 „Gefährliche Stoffe“. Ergänzend dazu kommen die EKAS-Richtlinie 6517 „Flüssiggas“, verschiedene Suva-Merkblätter (z.B. Merkblatt «Explosionsschutz – Grundsätze, Mindestvorschriften, Zonen») und den kantonalen Leitfaden „Lagerung gefährlicher Stoffe“ der kantonalen Umweltfachstellen zum Tragen.
Daraus ergeben sich diese Anforderungen:

Was ist bei der Lagerung zu beachten?
Generell müssen bei sowohl die Lagermenge als auch die spezifischen Gefährdungs-Eigenschaften der gelagerten Stoffe und die Umgebung des Lagerorts berücksichtigt werden.
Bei der Kleinmengenlagerung, d. h. von Mengen unter 100 Litern, wie sie in Werkstätten üblich sind, reicht meist ein Schutzgitter. Alternativ kann auch ein Metallschrank mit Lüftungsöffnungen verwendet werden. Der Lagerort der Spraydosen ist aus Sicherheitsgründen gemäss ISO 7010 mit dem Warnzeichen «Feuergefährliche Stoffe» und dem Verbotszeichen «Keine offene Flamme» zu kennzeichnen.
Bei der Lagerung von Mengen ab 100 L empfiehlt sich für die sichere und konforme Lagerung ein Brandschutzschrank mit mindestens EI 60, einer ex-geschützten Entlüftung oder zumindest mit einem Umluftfilter. Im Innern des Schranks können aus den Spraydosen entzündbare Gase und Aerosole freigesetzt werden und die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre wäre bei Ausfall der Entlüftung möglich. Daher ist im Innern eine Ex-Zone 2 zu definieren.
Alternativ zum Brandschutzschrank kann ein Metallschrank mit Lüftungsöffnungen eingesetzt werden. In diesem Fall erstreckt sich die Ex-Zone 2 vom Schrankinnern bis in 1 Meter Abstand vor und seitlich des Schranks (Die Ausdehnung der Ex-Zone reicht vom Boden bis zur höchsten Lagerhöhe der Spraydosen). Eine Ex-Zone muss frei von Brandlasten und von anderen Gefahrstoffen sein. Ausserdem benötigt der Aufstellort eine ausreichende Be- und Entlüftung. Für die Abluft des Raums ist zu ermitteln, ob die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre in der Abluft möglich ist. Sollte dies der Fall sein, sind bei der Entlüftung Massnahmen zum Ex-Schutz zu treffen.
- Regelmässige Kontrollen und eine Instruktion der Mitarbeitenden sind wichtige organisatorische Massnahmen, die das Sicherheitsniveau zusätzlich erhöhen können.
Spezielle Anforderungen für Handel und Logistik
Im Einzel- und Grosshandel sowie in Logistiklagern gelten ebenfalls die Vorgaben der VKF-Brandschutzrichtlinie 26-15. Da sich in den Lagern und Verkaufsflächen mitunter grosse Mengen an Spraydosen befinden können, ist zu berücksichtigen, dass je nach Kanton für das Betreiben eines Lagers eine feuerpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist. Die relevanten Lagermengen an Aerosoldosen im Zusammenhang mit der Bewilligung variieren kantonal, weshalb eine frühzeitige Abklärung mit den zuständigen Behörden ratsam ist. Mitunter werden vom Kanton ergänzende Sicherheitsmassnahmen gefordert, beispielsweise die Installation einer Sprinkleranlage.
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13.08.2025